Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 124 Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/124#abs-1 (1) Für jedes Modellvorhaben nach § 123 haben Modellträger eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Die Auswertung erfolgt nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/124#abs-2 (2) In der wissenschaftlichen Begleitung ist zu untersuchen, welche Folgen eine Übernahme in die flächendeckende Regelversorgung hätte, und insbesondere darzulegen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/124#abs-3 (3) In der wissenschaftlichen Begleitung sind Zwischenberichte und Abschlussberichte über die Ergebnisse der Auswertungen der Modellvorhaben zu erstellen. Die Zwischenberichte müssen vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens zur Hälfte der Laufzeit des Modellvorhabens dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt werden, die Abschlussberichte spätestens sechs Monate nach Ende des Modellvorhabens. Die Vorlage muss in barrierefreier Form erfolgen. Über die Veröffentlichung entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene, mit den Ländern und mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/124#abs-4 (4) Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben werden als Teil der Modellvorhaben entsprechend § 123 gefördert.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 124 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Köln, 27.02.2024 – 11 K 1719/15Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2022 – L 6 P 19/16Zitiert von 3
- LSG Schleswig, 01.11.2023 – L 9 SO 38/20
- VG Trier, 25.08.2015 – 1 K 661/15.TRZitiert von 1
- VG Hamburg, 01.09.2014 – 7 E 3356/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 124 aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 2a 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 124 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2562)
BGBl. 2019 I S. 2562
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 124 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. 2017 I S. 2757
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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23.10.2012 Ausfertigung
§ 124 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2012 I S. 2246
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.